Für Hausbesitzer und Grundstückseigentümer ein Muss: die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht; schließlich schützt Sie vor Millionenschäden, die schnell aus Unvorsichtigkeit oder Leichtsinn entstehen. So sichert eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht sowohl Personenschäden, als auch Sach- und Vermögensschäden ab, die Folge von vernachlässigter Verkehrssicherungspflicht sind. Das kann ein Unfall auf der nicht vom Schnee befreiten Stufe vor der Haustür sein oder der Schaden an einem geparkten Auto, das von einem herabfallenden Dachziegel getroffen wurde.
Versichert sind dabei nicht nur die Schäden, die Sie als Hausbesitzer persönlich zu verantworten haben, sondern auch die, die von beauftragten Personen verursacht wurden: z.B. Hausmeister, Verwalter oder Reinigungspersonal.
Auch für Wohnungseigentümergemeinschaften ist eine Haus- und Grundhaftpflichtversicherung empfehlenswert: immerhin zahlt sie auch bei Ansprüchen einzelner Eigentümer gegen die Gemeinschaft oder bei Abwasserschäden.
Wer ein Mehrfamilienhaus oder ein unbebautes Grundstück besitzt oder ein Einfamilienhaus vermietet - und für den deshalb der durch die PHV (vgl. Kapitel 1.1) gebotene Versicherungsschutz nicht ausreicht -, kann eine separate Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung abschließen.
Letztere wäre grundsätzlich auch für Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnung erforderlich, die rechtlich als Zweifamilienhäuser gelten. Werden aber beide Wohnungen vom Versicherungsnehmer bewohnt und sind sie weder räumlich voneinander getrennt noch separat abgeschlossen, besteht bereits Deckung über eine herkömmliche PHV.
Versichert sind Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben angeführten Eigenschaften obliegen (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen).
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht
des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabearbeiten) bis zu einer in den Versicherungsbedingungen aufgeführten Bausumme (z.B. 100.000 EUR je Bauvorhaben); wird dieser Betrag überschritten, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung gemäß Ziffer 4 AHB 2016;
des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB , wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
Der Personenkreis, dessen Haftpflichtrisiken in den jeweiligen Policen versichert sind, wird in den Versicherungsbedingungen ausdrücklich aufgeführt. Neben demjenigen, der die Police als Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer, Mieter, Pächter, Bauherr, Unternehmen usw. abschließt, können Familienangehörige, Hilfspersonen, Betriebsangehörige usw. im Hinblick auf ihre persönliche Haftung mitversichert werden. Die Einzelheiten ergeben sich aus den einschlägigen Versicherungsbedingungen, die den jeweiligen Verträgen zugrunde liegen.
Gemäß Ziffer 1.1 AHB 2016 gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das
den Tod, die Verletzung oder die Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschäden) oder
die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschäden)
zur Folge hat, für diese Folgen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.
Zu den Personenschäden zählen z.B. die Kosten einer ärztlichen Behandlung, der Verdienstausfall oder das Schmerzensgeld. Zu den Sachschäden zählen z.B. die Kosten der Reparatur einer beschädigten Sache sowie der dadurch herbeigeführte Nutzungsausfall. Durch besondere Vereinbarung können Vermögensschäden eingeschlossen werden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind (sog. reine Vermögensschäden).
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